RS0086501 – OGH Rechtssatz
§ 31 Abs 5 FinStrG nF ist nicht im Sinne einer Verweisung auf die vor Inkrafttreten der FinStrGNov 1985 in Geltung gestandenen Zuständigkeitsvorschriften, sondern auf neues Recht aufzufassen. Die Übergangsbestimmung des Art II § 3 Abs 2 FinStrGNov 1985 ist eine aus Gründen der Prozeßökonomie getroffene Ausnahmeregelung, die die (inhaltliche) Verweisung des § 31 Abs 5 nF auf § 53 (Abs 1 und 2) FinStrG nicht dahin relativiert, daß je nach Verfahrensanhängigkeit vor oder nach dem 01.01.1986 auf die alte oder auf die neue Fassung dieser Abgrenzungsvorschrift abzustellen wäre.