JudikaturOGH

RS0016700 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Juli 1998

Auf eine vor dem 1.1.1987 abgeschlossenen Schiedsvereinbarung ist § 9 Abs 2 ASGG nicht anzuwenden, sondern ihre Gültigkeit nach der Rechtslage zur Zeit des Zustandekommens der Vereinbarung zu beurteilen. wird gegen das insbesondere für arbeitsrechtliche Streitigkeiten geltende Paritäts- und Neutralitätsprinzip bei der Bestellung der Schiedsrichter verstoßen, so daß die Objektivität des Schiedsgerichtes auf Grund seiner Zusammensetzung nicht gewährleistet ist, ist die Schiedsvereinbarung unwirksam.

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