RS0100510 – OGH Rechtssatz
Von einer Aufhebung des Schuldspruchs aufgrund einer nur zugunsten des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde bleibt eine - im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot nicht mehr behebbare - Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg unberührt.