RS0010922 – OGH Rechtssatz
Dem Schutzzweck der Gutglaubensvorschriften entspricht es, gegen den gutgläubigen sachenrechtlichen Erwerber des Eigentums auch den obligatorischen Verwendungsanspruch des ehemaligen Eigentümers auszuschließen; daß gilt auch für den Gutglaubenserwerb von Geld nach § 371 ABGB.