RS0065298 – OGH Rechtssatz
Ist ein (deutscher) Gemeinschuldner über seine in Österreich belegene Forderung frei verfügungsberechtigt, dann kann er diese Forderung nicht nur selbst (durch Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes) gerichtlich geltend machen, sondern damit auch im Wege einer (Inkassozession) Zession einen Dritten betrauen (auch den in der BRD in seinem Konkursverfahren bestellten Konkursverwalter). Der Rechtsgrund für diese Abtretung liegt jedenfalls im Auftrag zur Einziehung oder der Geschäftsbesorgung.