Wird die Bestellung eines anderen Verfahrenshelfers im Rahmen der ursprünglichen Beigebung (wegen Verhinderung des bestellten Verteidigers) unrichtigerweise beim Gericht beantragt, dann ist dieses in sinngemäßer Anwendung (nicht des § 43 a StPO, sondern) des § 42 Abs 1 StPO zur Weiterleitung des Antrags an den zuständigen Ausschuß der Rechtsanwaltskammer (zweckmäßigerweise unter Mitübersendung einer aufklärenden Note über den Verfahrensstand sowie allenfalls aktueller Aktenstücke, hier: einer Urteilsausfertigung) verpflichtet.
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