RS0094791 – OGH Rechtssatz
Bei einer durch Provisionsvereinbarung begangenen Untreue liegt der tatbestandsmäßige Befugnis-Mißbrauch schon in der (für den Machtgeber nachteiligen) Auftragsvergabe; die (nachträgliche) Schadensrealisierung gehört nicht mehr zur (bereits vollendeten) Tathandlung.