Voraussetzung der Anwendung des § 143 ABGB ist, dass die Eltern nicht imstande sind, sich selbst zu erhalten (hier: Arbeitsleistung des präsumptiven Hoferben am elterlichen Hof).
…Die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern und Großeltern ist der Ausnahmefall; sie ist subsidiär zur Unterhaltspflicht gegenüber eigenen Kindern (RIS Justiz RS0103494 [T1]; RS0121549; RS0047912 [T2]; 3 Ob 157/05t; 6 Ob 128/05z). Geschuldet wird ein angemessener, nicht bloß notdürftiger Unterhalt (vgl Gitschthaler , Unterhaltsrecht²…
…einen Ausnahmefall darstellt (1 Ob 156/97s = SZ 70/146), setzt nach § 143 Abs 1 ABGB fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit der unterhaltsberechtigten Eltern voraus (RIS-Justiz RS0047912). Die in jedem einzelnen Fall zu prüfende (RIS-Justiz RS0107949) Selbsterhaltungsfähigkeit ist nicht zwingend anzunehmen, wenn - wie hier - der Unterhaltsberechtigte eine „Mindestpension" bezieht (1…
…sind oder ist, sich selbst zu erhalten (stRsp; 8 Ob 79/87 = EFSlg 57.027 ua, zuletzt 6 Ob 128/05z; RIS Justiz RS0047912). Es ist daher primär festzustellen, ob Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben ist. Diese liegt dann vor, wenn der Vorfahre in der Lage ist, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse…
…berücksichtigen, dass Unterhaltsansprüche gegen Nachkommen nach der Wertung des § 143 ABGB eher einen Ausnahmefall darstellen (1 Ob 156/97s = SZ 70/146; RIS-Justiz RS0047912 T1). 4.2. Nach § 143 Abs 3 ABGB muss ein Elternteil zur Deckung seines Lebensbedarfs grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens heranziehen. Um so mehr…
…lediglich die – hier außer Acht zu lassende – Mindestsicherung beziehen und daher nicht in der Lage sind, die ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu befriedigen (RS0047912 [T3]). [18] 3.3 Weiters ist im konkreten Fall (RS0123336) davon auszugehen, dass den Eltern keine gröbliche Vernachlässigung ihrer Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern vorzuwerfen ist…
…Justiz RS0031391). Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch von Eltern gegen Kinder besteht aber nur bei fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit (siehe § 143 Abs 1 ABGB; RIS Justiz RS0047912). Das Berufungsgericht hat jedenfalls vertretbar (§ 502 Abs 1 ZPO) dargelegt, dass es der Klägerin nicht an der Selbsterhaltungsfähigkeit mangle. Es trifft auch…
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