RS0085849 – OGH Rechtssatz
Liegt das Datum der angefochtenen Entscheidung vor dem 01.01.1987, sind für die Rechtsmittelzulässigkeit und die Anfechtungsgründe die bis 31.12.1986 hiefür geltenden Vorschriften maßgebend. Auch Neuerungen sind daher ein Rechtsmittelgrund im weiteren Sinn des § 101 Abs 2 ASGG; sie sind in der Berufung weiterhin zulässig.