Grundsätzlich kommen für einen Versicherten gemäß § 245 Abs 1 ASVG die Leistungen des Zweiges der Pensionsversicherung in Betracht, dem er leistungszugehörig ist. Nur wenn im Hinblick auf die vom Versicherten tatsächlich ausgeübte Tätigkeit diese Bestimmungen unanwendbar sind, ist auf eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Zweiges der Pensionsversicherung, die der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit entspricht, zurückzugreifen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden