JudikaturOGH

RS0048571 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Mai 1988

Wird der unehelichen Mutter Pflege und Erziehung des Kindes entzogen, so ist neu unter Bedachtnahme auf § 254 ABGB zu prüfen, ob bzw welche Konsequenzen dies für sie in ihrer Stellung als gerichtlich bestellte Vormünderin hat.

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