RS0076000 – OGH Rechtssatz
Die GATT-Übereinkommen regelt zwar durch ein Verbot der Diskriminierung ausländischer Anbieter oder Waren den Ausschreibungsvorgang direkt, nicht aber unmittelbar das Rechtsverhältnis zwischen Vergeber und Bieter. Die Verletzung dieser Selbstbindungsnorm und die Nichtbeachtung des sich aus Art 7 B-VG sowie Art 2 StGG ergebenden Gleichbehandlungsgebotes durch Vergeber kann daher nur im vorvertraglichen Schuldverhältnis nach den Grundsätzen der Haftung für culpa in contrahendo zu Schadenersatzverpflichtungen des Vergebers führen.