Der auf einem Wahlplakat Abgebildete genießt weder den Lichtbildschutz nach § 74 UrhG, noch ist er - ohne gegenteilige Anführung auf dem Plakat - dessen Herausgeber oder Verleger. Er gilt daher nicht als gemäß § 13 UrhG mit der Verwaltung des Urheberrechts betrauter Bevollmächtigter des auf einem erschienenen Werk nicht bezeichneten Urhebers (Lichtbildherstellers).
"Gloria Wahlkampfporträt"
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