RS0098154 – OGH Rechtssatz
Eine mit Nichtigkeit bedrohte Verletzung der Bestimmung des § 228 StPO ist nur dann gegeben, wenn sie auf einer Anordnung des Gerichtes beruht, nicht aber auf Grund eines (vorübergehenden) faktischen Ausschlusses etwa infolge Absperrens des Eingangstores zum Gerichtsgebäude nach Dienstschluss (Anmerkung: bei vor Dienstschluss begonnener Hauptverhandlung).