Da sich die Kollektivvertragsunterworfenheit nach der faktischen Handhabung der Mitgliedschaft des Arbeitgebers richtet, folgt schon aus der Normwirkung des § 11 Abs 1 ArbVG, daß nicht mehr der der bisherigen Mitgliedschaft sondern der neuen entsprechende KollV anzuwenden ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden