JudikaturOGH

RS0050922 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Mai 1988

Da sich die Kollektivvertragsunterworfenheit nach der faktischen Handhabung der Mitgliedschaft des Arbeitgebers richtet, folgt schon aus der Normwirkung des § 11 Abs 1 ArbVG, daß nicht mehr der der bisherigen Mitgliedschaft sondern der neuen entsprechende KollV anzuwenden ist.

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