RS0050871 – OGH Rechtssatz
Für die Kollektivvertragsunterworfenheit ist die im § 8 Z 1 ArbVG erwähnte Mitgliedschaft in der Form maßgeblich, wie sie faktisch gehandhabt wird, also durch Zuordnung durch die Kammer zu einem bestimmten Fachverband oder eine Innung und insbesondere durch die im Pkt I des KollV der chemischen Industrie für den fachlichen Geltungsbereich ausdrücklich genannte "Hauptbetreuung".