JudikaturOGH

RS0072837 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Mai 1988

Bei der Ermittlung des auf die Sonderunterstützung anzurechnenden Einkommens ist § 292 Abs 8 ASVG oder § 149 Abs 7 GSVG oder § 140 Abs 7 BSVG immer und also auch dann anzuwenden, wenn bei Anspruch eine Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitpension, Knappschaftsvollpension bzw Erwerbsunfähigkeitspension kein Anspruch auf eine Ausgleichszulage bestünde.

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