JudikaturOGH

RS0022429 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Mai 1988

Mangels der hiefür erforderlichen Voraussetzungen kann auf das vertraglich vereinbarte Aufgriffsrecht nicht die für das gesetzlich eingeräumte Erklärungsrecht nach § 31 Abs 2 EheG bestimmte sechs - Monatsfrist oder die Frist des § 95 EheG analog angewendet werden.

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