RS0022429 – OGH Rechtssatz
Mangels der hiefür erforderlichen Voraussetzungen kann auf das vertraglich vereinbarte Aufgriffsrecht nicht die für das gesetzlich eingeräumte Erklärungsrecht nach § 31 Abs 2 EheG bestimmte sechs - Monatsfrist oder die Frist des § 95 EheG analog angewendet werden.