RS0034182 – OGH Rechtssatz
Das Ausmaß des Rechtserwerbes gemäß § 1460 richtet sich nach dem Umfang des ausgeübten Besitzes durch die vom Gesetz bestimmte Zeit; die Dienstbarkeit des Gehweges wird daher nur in jenen räumlichen Grenzen erworben, in denen sie tatsächlich ausgeübt wurde.