Der Sinn der in § 13 ArbVG normierten Nachwirkung besteht darin, eine kollektivvertragslose Phase zu überbrücken. Wird der alte KollV durch einen neuen ersetzt, so endet die Nachwirkung des alten KollV und die volle Rechtswirkung des neuen beginnt ohne Rücksicht darauf, ob der neue KollV günstiger oder ungünstiger ist.
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