Dem Angeklagten steht nunmehr das Recht zu, Fragen der Beweiswürdigung im Geschwornenprozeß an den OGH zur materiellen Überprüfung heranzutragen, und zwar etwa in jenem - eingeschränkten - Rahmen, in dem (schon) bisher von Amts wegen die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens möglich war (§ 362 StPO). Er kann demnach aus einer unmittelbaren Betroffenheit heraus schwerwiegende Einwände gegen die Tatsachenfeststellungen der Geschwornen im Rechtsmittelweg geltend machen, ohne daß der OGH jedoch die Beweiswürdigung - die bundesverfassungsgesetzlich (Art 91 Abs 2 B-VG) ausschließlich den Geschwornen zugewiesen ist - nach eigener Überzeugung revidieren könnte (§ 349 Abs 1 StPO nF).
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