In der Regel beendet das Wirksamwerden eines neuen allgemeinen KollV nicht die Nachwirkung eines außer Kraft getretenen speziellen KollV. Ob ein allgemeiner oder spezieller KollV vorliegt, ist eine Auslegungsfrage. Mit einem "neuen" KollV im Sinne des § 13 ArbVG ist immer ein KollV gemeint, der nach seinem Regelungscharakter (als allgemeiner oder spezieller KollV) dem außer Kraft getretenen, um dessen Nachwirkungen es geht, entspricht.
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