RS0082075 – OGH Rechtssatz
Zu § 24 Abs 8 VBG wird die Ansicht vertreten, dass diese Bestimmung nach der offenkundigen Absicht des Gesetzgebers so auszulegen sei, dass weibliche Vertragsbedienstete während der Schutzfrist des MuttSchG keine Einbuße an der Höhe ihres Einkommens erleiden dürfen. Der Ergänzungsbetrag gebühre ohne Rücksicht darauf, aus welchem Titel der Sozialversicherungsträger seine Barleistungen erbringe, vermindere oder einstelle.