Sollte der Arbeitnehmer während der vereinbarten anderen Tätigkeit (hier: Besuch der Polierschule) versicherungsrechtlich abgemeldet werden, schließt dies die Qualifikation der (Aussetzungsvereinbarung) Vereinbarung als echte Karenzierungsvereinbarung nicht aus, da die Abmeldung bei der Sozialversicherung genauso wie die Arbeitsbescheinigung eine bloße Wissenserklärung ist.
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