RS0014502 – OGH Rechtssatz
Hat der "Außendienstmitarbeiter" ohne dazu verpflichtet zu sein sich nicht darauf beschränkt, nur gelegentlich und nebenberuflich zu arbeiten, sondern drei Jahre lang regelmäßig 30 - 36 Stunden in der Woche gearbeitet und damit seine Arbeitskraft ausschließlich in den Dienst des Vertragspartners gestellt, der diese Tätigkeit während der ganzen Zeit lückenlos entgegengenommen hat und konnte dieser auf Grund des Verhaltens auch damit rechnen, daß ihm seine Arbeitskraft weiterhin kontinuierlich zur Verfügung stehen werde, dann ist schlüssig ( § 863 ABGB ) ein Arbeitsverhältnis iSd § 1151 ABGB begründet worden.