JudikaturOGH

RS0040070 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. April 1997

Für die Begründung der Ansprüche auf Unterlassung (§ 81 UrhG) und Rechnungslegung (§ 87 a UrhG) genügt die Aufführung eines einzigen geschützten Werkes. Wird zugestanden, jedenfalls zum Teil auch geschützte Musikwerke öffentlich aufgeführt zu haben bedarf es keiner Feststellungen darüber, welche geschützten Musiktitel tatsächlich öffentlich aufgeführt wurden. Es folgt daraus mit der im Rahmen des Anscheinsbeweises geforderten hohen Wahrscheinlichkeit, daß der Veranstalter in Rechte der AKM eingegriffen hat. "AKM - Vermutung"

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