RS0087022 – OGH Rechtssatz
Bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG ergibt sich der Verkürzungsbetrag nicht aus den nicht abgeführten Umsatzsteuervorauszahlungen und den zu hoch geltend gemachten Vorsteuerbelastungen, sondern allein aus der nach der Aufdeckung des Finanzvergehens endgültig (§ 200 Abs 2 BAO) vorgenommenen Abgabenfestsetzung. Ein Abgabenschuldner, der erwartet, daß seine Abgabenschuld von der Finanzbehörde in dieser Höhe festgesetzt wird, hat daher mangels eines auf Abgabenverkürzung gerichteten Vorsatzes keinen strafbaren Versuch einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs 1 FinStrG zu verantworten.