Durch das Drittverbot wird die Fälligkeit der Garantieforderung aus einer Bankgarantie bis zum Ablauf der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung wegen mißbräuchlicher Inanspruchnahme erlassen worden war (§ 391 Abs 1 EO), und nicht bloß die Geltendmachung dieser Forderung (reine oder abgeschwächte Stundung) hinausgeschoben. Ist das Drittverbot bei Schluß der Verhandlung erster Instanz noch weiterhin wirksam, steht dem Begehren auf Leistung aus der Garantie die Vorschrift des § 406 erster Satz ZPO entgegen; auf Feststellung kann hingegen geklagt werden.
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