Unter den in § 216 Abs 1 Z 4 EO genannten "auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderungen" sind immer nur noch verbücherte Pfandrechte zu verstehen. Nur wenn ein noch bestehendes Pfandrecht außerbücherlich auf einen Dritten übergegangen ist, kann es bei Nachweis der entsprechenden Vorgänge auch zur Zuweisung an diesen Dritten kommen. Die Zuweisung eines Teiles des Meistbotes an einen zahlenden Dritten iSd § 1422 ABGB im ehemaligen Rang eines inzwischen schon gelöschten Pfandrechtes kommt jedoch nicht in Frage.
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