RS0004306 – OGH Rechtssatz
Die Rangordnung, in der mehrere betreibende Parteien, denen die Exekution auf einen Anspruch auf Herausgabe und Leistung einer körperlichen unbeweglichen Sache nach § 328 EO bewilligt ist, bei der Verteilung des im Zuge der Verwertung des Anspruches durch die Zwangsversteigerung der unbeweglichen Sache erzielten Meistbots zum Zug kommen, richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch, sondern nach dem Zeitpunkt der Anspruchspfändung.