RS0085959 – OGH Rechtssatz
Eine Tätigkeit, die Versicherungspflicht begründet, kann nicht als Ersatzzeit im Sinne des § 107 Abs 1 Z 1 BSVG anerkannt werden und zwar auch dann nicht, wenn mangels Zahlung von Beiträgen zur Pflichtversicherung keine Versicherungszeiten erworben wurden.