JudikaturOGH

RS0085959 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 1988

Eine Tätigkeit, die Versicherungspflicht begründet, kann nicht als Ersatzzeit im Sinne des § 107 Abs 1 Z 1 BSVG anerkannt werden und zwar auch dann nicht, wenn mangels Zahlung von Beiträgen zur Pflichtversicherung keine Versicherungszeiten erworben wurden.

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