RS0057139 – OGH Rechtssatz
Die mögliche unterschiedliche Behandlung eines Unterhaltsverzichtes anläßlich einer Scheidung nach § 49 und 55 a EheG könnte im Ausgleichszulagenrecht im Wege einer Gesetzesänderung, nicht aber durch die Gerichte beseitigt werden (bei § 55 a EheG kommt eine Pauschalanrechnung nach § 294 ASVG nicht in Betracht).