JudikaturOGH

RS0051062 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. März 1988

Auch wenn einer Kapitalgesellschaft im Rahmen eines einheitlichen Handelsbetriebes keine eigene Betriebseigenschaft zukommt, hat dies auf die Bestandsdauer und Tätigkeitsdauer der gewählten Betriebsräte mangels Vorliegens eines Endigungsgrundes im Sinne des § 62 ArbVG keinen Einfluß.

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