Auch wenn einer Kapitalgesellschaft im Rahmen eines einheitlichen Handelsbetriebes keine eigene Betriebseigenschaft zukommt, hat dies auf die Bestandsdauer und Tätigkeitsdauer der gewählten Betriebsräte mangels Vorliegens eines Endigungsgrundes im Sinne des § 62 ArbVG keinen Einfluß.
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