RS0013787 – OGH Rechtssatz
Wenn die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt, wird Machthaber und Vertragspartner ( mit allen Rechten und Pflichten eines Machthabers iSd §§ 1002 ff ABGB ) aller Mit- und Wohnungseigentümer.