JudikaturOGH

RS0030015 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. März 1988

Auch der Umstand, daß die Liegenschaftseigentümer gemäß § 93 Abs 2 StVO für die Entfernung von Schneebildungen und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude zu sorgen haben, kann den Besitzer eines an einem solchen Gebäude befestigten Werkes, das durch eine nicht außergewöhnliche Dachlawine herabstürzt, grundsätzlich nicht von seiner Haftung nach § 1319 ABGB befreien.

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