Der Vertragspartner hat das volle Risiko seiner vorsätzlichen Abgabe einer Scheinerklärung aus dem Gedanken des § 916 ABGB selbst zu tragen; eine etwa bestehende Haftung des Geschäftsherrn nach § 1315 ABGB wird ebenso wie eine allfällige Haftung wegen Auswahlverschuldens oder Überwachungsverschuldens völlig verdrängt. (Hier: Unterfertigung eines an den Warenhersteller gerichteten Kaufantrages, obwohl der Vertrag mit dem betrauten Handelsvertreter als Eigenhändler abgeschlossen wurde.)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden