JudikaturOGH

RS0057659 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. März 1988

Eine ausdehnende Auslegung des § 98 EheG auf nach der Ehescheidung getroffene Vereinbarungen kann durch den mit der Regelung des § 98 EheG verfolgten Zweck nicht gerechtfertigt werden.

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