JudikaturOGH

RS0033476 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. August 2009

Privative Schuldübernahme bei Veräußerung einer mit einem Pfandrecht belasteten Liegenschaft nur, wenn der Hypothekargläubiger der Schuldübernahme entweder zustimmt (§ 1406 ABGB) oder sich zu einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung des Veräußerers nicht fristgerecht äußert (§ 1408 ABGB).

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