Der Ersatzanspruch eines Vertragsbediensteten aus der Risikohaftung bei Tätigkeit in fremden Interesse ist entweder so wie bei allen privatrechtlichen Dienstverhältnissen analog § 1014 ABGB oder aus einer (weiten) Auslegung des § 20 Abs 1 GehG abzuleiten. Daß ein solcher Anspruch überhaupt nicht besteht, ergibt sich aus § 20 GehG nicht.
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