§ 20 GehG schließt Schadenersatzansprüche von Vertragsbediensteten, die an ihrem privaten Kraftfahrzeug in Verrichtung ihrer Dienstpflichten Schäden erleiden, nicht aus, es besteht aber auch keine Vorschrift, die derartige Ansprüche im öffentlich - rechtlichen Bereich positiv regelt. Die allgemeinen Wertungen der Risikohaftung bei Tätigkeit im fremden Interesse treffen daher auch für den Bereich des öffentlichen Dienstes zu.
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