RS0019652 – OGH Rechtssatz
Die Regeln des ABGB über den Dienstvertrag gelten subsidiär, wenn das jeweilige Spezialgesetz den in Frage stehenden Anspruch nicht regelt. Das gleiche Subsidiaritätsverhältnis muss für die Anwendung von Normen gelten, die - wie § 1014 ABGB - auf Dienstverträge analog angewendet werden.