RS0029202 – OGH Rechtssatz
Ist die Unterlassung der Arbeitsleistung der Sphäre des Arbeitnehmers und jener des Arbeitgebers zuzurechnen (und daher keine Arbeitsbereitschaft des Arbeitnehmers gegeben), kommt ein Wegfall oder eine Verminderung des Entgeltfortzahlungsanspruches gemäß § 1155 ABGB oder Z 16 oder 17 KollV nicht in Betracht. Entscheidend ist dann, ob der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung durch einen wichtigen, seine Person betreffenden Grund gehindert war.