Ist die Unterlassung der Arbeitsleistung der Sphäre des Arbeitnehmers und jener des Arbeitgebers zuzurechnen (und daher keine Arbeitsbereitschaft des Arbeitnehmers gegeben), kommt ein Wegfall oder eine Verminderung des Entgeltfortzahlungsanspruches gemäß § 1155 ABGB oder Z 16 oder 17 KollV nicht in Betracht. Entscheidend ist dann, ob der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung durch einen wichtigen, seine Person betreffenden Grund gehindert war.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden