JudikaturOGH

RS0077315 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 1993

Wird durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarungen im Sinne der ArbVG - nicht durch Arbeitsverträge - anstelle des Arbeitsjahres das Kalenderjahr als Urlaubsjahr vereinbart, kann abweichend von § 12 UrlG, für im laufenden Urlaubsjahr eintretende Arbeitnehmer eine Aliquotierung des Urlaubes für das "Rumpfjahr" vorgesehen werden, obwohl dies im Vergleich zum Gesetz ungünstiger ist.

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