Gemäß § 483 Abs 3 ZPO in Verbindung mit § 513 ZPO werden durch die Zurücknahme der Scheidungsklage die darüber ergangenen Urteile der ersten und zweiten Instanz wirkungslos.
…die Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz den gesamten Streitgegenstand umfasst, ist deklarativ festzustellen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind (vgl RIS Justiz RS0081567 [T10]; RS0041997 [T1, T2, T9]).…
…Entscheidung zweiter Instanz den gesamten noch offenen Streitgegenstand umfasst, ist somit deklarativ festzustellen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind (vgl RIS Justiz RS0081567 [T10]; RS0041997 [T1, T2, T9]).…
…entscheiden. Weiters ist in sinngemäßer Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO auszusprechen, dass die im Sicherungsverfahren ergangenen Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind (RIS-Justiz RS0041997 [insb T7]).…
…hat der Oberste Gerichtshof, dem der Revisionsrekurs vorgelegt wurde, die Wirkungslosigkeit der erstinstanzlichen und der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Beschluss festzustellen (vgl RIS Justiz RS0081567 [T8]; RS0041997 [T2]). Die Unterbrechung des Verfahrens steht der Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht nicht entgegen (4 Ob 118/98a).…
…Weiters ist in entsprechender Anwendung des § 483 Abs 3 letzter Halbsatz ZPO mit Beschluss festzustellen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind (RIS-Justiz RS0041997, insb T4, T5; Zechner aaO Rz 2 mwN).…
…– hat der Oberste Gerichtshof, dem der Revisionsrekurs vorgelegt wurde, die Wirkungslosigkeit der erstinstanzlichen und der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Beschluss festzustellen (vgl RIS Justiz RS0081567; RS0041997).…
…in analoger Anwendung der Bestimmung des § 483 Abs 3 letzter Satz ZPO durch Senatsbeschluss auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind (RIS-Justiz RS0041997 [T4]; 10 ObS 424/02d mwN; Kuderna, ASGG² Anm 6 zu § 72; Neumayr in Zellkomm § 72 ASGG Rz 5 mwN).…
…Umfang der Rücknahmeerklärung bewirkt wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird das Berufungsgericht daher mit deklarativem Beschluss über die Unwirksamkeit des Ersturteils abzusprechen haben (RIS Justiz RS0041997). Gemäß § 72 Z 2 lit a ASGG bedarf der Versicherte zur Zurückziehung seiner Klage in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers…
…der Zurücknahme der Klage (§ 237 Abs 2 ZPO) und die Feststellung über die Wirkungslosigkeit der bislang ergangenen Entscheidungen (RIS Justiz RS0081567 [T10], RS0041997 [T9]) dem Erstgericht obliegt (8 Ob 1019/85, 6 Ob 122/63; s auch RIS Justiz RS0042062; E. Kodek in Rechberger…
…2 f). Folglich sind die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos, was deklarativ festzustellen ist (vgl § 483 Abs 3 ZPO iVm § 513 ZPO; RIS-Justiz RS0041997).…
…in analoger Anwendung der Bestimmung des § 483 Abs 3 letzter Satz ZPO durch Senatsbeschluss auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind (RIS-Justiz RS0041997; Lovrek in Fasching/Konecny2 III, § 237 ZPO Rz 16).…
Rückverweise