Auf Grund der bloßen Tatsache, dass Amtshaftungsansprüche wegen Verzögerung einer Rekursentscheidung geltend gemacht werden, kann keine Befangenheit der im Senat tätigen Richter angenommen werden. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, um in solchen Fällen Zweifel an der Unbefangenheit annehmen zu können.
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