JudikaturOGH

RS0020773 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 2011

Auch für die Geltendmachung einer vertraglich vereinbarten, gegenüber den nachgiebigen Bestimmungen des Gesetzes verschärften Haftung des Bestandstückes und für normale Abnützung gilt die Jahresfrist des § 1111 ABGB.

Rückverweise