Der Vorsitzende ist im Rahmen seiner Verpflichtung zur Prozeßleitung und Manuduktion (§ 302 Abs 2 StPO) befugt, die Geschwornen erforderlichenfalls auch zu ergänzenden Angaben über ihre Erwägungen zu verhalten, um insbesondere die Notwendigkeit einer Monitur abzuklären.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden