JudikaturOGH

RS0100339 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Februar 1988

Der Vorsitzende ist im Rahmen seiner Verpflichtung zur Prozeßleitung und Manuduktion (§ 302 Abs 2 StPO) befugt, die Geschwornen erforderlichenfalls auch zu ergänzenden Angaben über ihre Erwägungen zu verhalten, um insbesondere die Notwendigkeit einer Monitur abzuklären.

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