Sollte auf Grund einer im Mietvertrag vorweg erteilten Zustimung des Vermieters das Mietrecht an einen Dritten übertragen werden, so ist auch bei Unwirksamkeit dieser Übertragung ( hier: wegen Dissens über die Person des Eintretenden ) die Räumungsklage gegen den Dritten abzuweisen, wenn er das Mietobjekt weiter mit Zustimmung des bisherigen Mieters benützt und im Zweifel nicht anzunehmen ist, daß dieser sein Mietrecht im Falle der Unwirksamkeit der Übertragung überhaupt aufgeben wollte.
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