Der Schutz des betroffenen Gesellschafters erfordert wegen der schwerwiegenden Rechtsfolgen eine strenge Auslegung des § 66 Abs 1 GmbHG und somit grundsätzlich die bestimmte Nennung des eingeforderten Betrages. Deshalb genügt bei der Einforderung eines zu geringen Betrages dessen Zahlung, um den Ausschluß abzuwenden.
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