RS0064114 – OGH Rechtssatz
Ist über ein beiderseits noch nicht erfülltes Vertragsverhältnis ein Rechtsstreit anhängig, so sind mit der Erklärung des Masseverwalters, den Eintritt in den Rechtsstreit abzulehnen, nicht die im § 8 Abs 1 KO vorgesehenen Rechtsfolgen verbunden; die Rechte aus solchen Verträgen können nicht dem Gemeinschuldner freigegeben werden, weil dem Vertragspartner die Vorleistung an diesen ohne gleichzeitige Erlangung der Gegenleistung nicht zugemutet werden kann (§ 1052 ABGB). Sind solche Rechte prozeßverfangen, bedeutet die Ablehnung seitens des Masseverwalters bloß den Rücktritt vom Vertrag.